Kindesunterhalt

Haben sich die Eltern getrennt und leben die Kinder bei einem Elternteil, stellt sich die Frage des Unterhalts für die Kinder. Derjenige bei dem die Kinder leben, erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung und Verpflegung der Kinder. Der getrennt lebende Elternteil erbringt seinen Unterhalt durch Zahlbeträge entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.

Der Bedarf des Kindes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Auf jeden Fall ist der sog. Mindestunterhalt zu bezahlen entsprechend der jeweiligen Altersstufe der Kinder. Der zum Unterhalt verpflichtete hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um zumindest diesen Zahlbetrag an die Kindsmutter oder den Kindsvater für das Kind zu zahlen.

Der Verpflichtete hat auch bei uneingeschränkter Zahlungsbereitschaft einen Vollstreckungstitel vorzulegen. Dies geschieht durch eine Urkunde, die das Jugendamt kostenlos erstellt. Hintergrund ist, dass nicht erst ein Unterhaltsverfahren eingeleitet werden muss, falls der Verpflichtete einmal den Unterhalt einstellt.

Kommt der Pflichtige der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann problemlos beim Familiengericht der Mindestunterhalt eingefordert werden. Der Verpflichtete trägt dann die volle Beweislast seiner Leistungsfähigkeit. Die Rechtsprechung ist streng, die Anforderungen sind sehr hoch. Vor Gericht herrscht in Unterhaltsverfahren Anwaltszwang.

Bei der Berechnung des Unterhalts wird vom monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen. Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens werden bei abhängig Beschäftigten die letzten zwölf Einkommensnachweise herangezogen. Es wird also das Jahresnettoeinkommen durch zwölf geteilt. Jährliche Bonuszahlungen und Gratifikationen werden damit berücksichtigt.

Bei Selbständigen werden die letzten drei Jahre für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Bei abhängig Beschäftigten werden dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Bei Selbstständigen nicht, da diese ihre Aufwendungen schon in der Bilanz oder in der Einnahme Überschuss Rechnung geltend gemacht haben.

Falls dann keine ehebedingten Schulden zu bezahlen sind, ergibt sich daraus schon das bereinigte Nettoeinkommen und der entsprechende Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Berechtigten aus. Gibt es mehr oder weniger Berechtigte wird eine Stufe niedriger angesetzt oder eben eine Stufe höher.

Stellt sich dann noch heraus, dass der getrennt lebende und die Kinder betreuende Elternteil auch zum Unterhalt berechtigt ist, wird der Trennungsunterhalt nach Abzug des Kindesunterhalts berechnet. Zunächst ist also immer der Kindesunterhalt zu berechnen.

Hinweis:
Diese Anmerkungen ersetzen keinesfalls den Gang zum Rechtsanwalt, sondern dienen lediglich der ersten Einschätzung des Falles.


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