Trennungsunterhalt

Kommt es zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern (der Leserlichkeit wegen werden Eheleute und eingetragene Lebenspartner fortlaufend gleichgesetzt) zu einer Trennung, stellt sich die Frage des Trennungsunterhalts. Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt in dem Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Ein wichtiger Zwischenschritt ist dabei der Ablauf des Trennungsjahres.

Danach beginnt die Zeit der wirtschaftlichen Entflechtung und die Abnahme des ehelichen Bandes. Das Trennungsjahr stellt eine begrenzte Zeitspanne dar, in der die ehelichen Lebensverhältnisse so gut es eben geht fortgeschrieben werden sollen. Das hängt mit der Voraussetzung für eine mögliche Scheidung zusammen. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann überhaupt ein Antrag auf Scheidung gestellt werden. In diesem Zeitraum sollen die Eheleute prüfen, ob ihre Ehe noch eine Chance hat.

Der eben beschriebene Ablauf stellt der des Familienrechts dar. Das Steuerrecht dagegen ist -  wie so oft  - völlig unlogisch. Die getrennt lebenden Eheleute müssen nämlich zu Beginn des neuen Kalenderjahres ihre Steuerklasse ändern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist oder nicht. Folge davon ist, dass im neuen Kalenderjahr auch der Unterhalt neu berechnet werden muss, da sich die Einkommensverhältnisse wegen der geänderten Steuerklasse zum Teil erheblich ändern.

Nach Ablauf des Trennungsjahres muss der Unterhaltsberechtigte anfangen einer Tätigkeit nachzugehen und ein möglicher Wohnvorteil orientiert sich am Marktwert. Das Trennungsjahr mit seiner Schonphase ist dann vorüber. Die Anforderungen, die an den getrennt lebenden Ehegatten gestellt werden, sind also deutlich verschärft. Die getrennten Eheleute müssen sich mehr und mehr der Eigenverantwortung stellen.

Die Berechnung des Trennungsunterhalts orientiert sich an dem jeweiligen Nettoeinkommen der Eheleute. Sind Kinder vorhanden, ist zunächst der Unterhalt für diese abzuziehen. Dann eventuell ehebedingte Schulden. Am Ende der Unterhaltsberechnung werden beide bereinigten Nettoeinkünfte addiert und geteilt. Verfügt der Unterhaltsberechtigte über keine Einkünfte und muss er sich auch keine Einkünfte zurechnen lassen, wird das alleinige Nettoeinkommen des Pflichtigen geteilt. Hat der Berechtigte dagegen eigene Einkünfte werden diese berücksichtigt bei der Forderung gegenüber dem Pflichtigen. Der Selbstbehalt des Pflichtigen liegt derzeit bei 1200 €, das heißt, dieser Betrag muss dem Pflichtigen bleiben.

Handelt es sich nur um eine kurze Ehe, endet der Trennungsunterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres. Es sei denn, es kommen besondere Umstände hinzu, die eine Verlängerung des Unterhalts über das Trennungsjahr hinaus rechtfertigen. Diese Gründe sind zum Beispiel die Betreuung des Kindes oder Krankheit des Berechtigten.

Auf jeden Fall endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung. Wird versehentlich kein nachehelicher Unterhalt geltend gemacht, kann aus einem möglichen Vollstreckungstitel gegen den Ehegatten nicht mehr verschreckt werden.

Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, im Gegensatz zu nachehelichen Unterhalt. Wird in einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglicherweise ein Verzicht auf Trennungsunterhalt festgelegt, ist diese Vereinbarung unwirksam.

Wird der getrennt lebende Ehegatte zum Unterhalt aufgefordert und er reagiert nicht, muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Dabei herrscht Anwaltszwang. Beide Beteiligten müssen sich also anwaltlich vertreten lassen.


Hinweis:
Diese Anmerkungen ersetzen keinesfalls den Gang zum Rechtsanwalt, sondern dienen lediglich der ersten Einschätzung des Falles.

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