Scheidung

Der Beginn einer Ehe ist immer schön, mit viel Feierlichkeit und manchmal sogar mit Tränen der Freude verbunden. Die versammelte Gesellschaft bei der Hochzeitsfeier freut sich für einen und wünscht alles Gute für den weiteren gemeinsamen Weg.

Leider halten nicht alle Ehen. Etwa ein Drittel der Ehen wird geschieden.

Scheidungsvoraussetzungen

Das Gesetz sieht als einzigen Scheidungsgrund  die Zerrüttetheit der Ehe an. Weitere Gründe gibt es gar nicht, d.h., dass im Scheidungsantrag vorgetragen werden muss, dass die Ehe nicht mehr vollzogen wird und zumindest für einen der Eheleute keinen Bestand mehr haben soll.

Neben der Zerrüttetheit der Ehe ist der Ablauf des Trennungsjahres notwendiger Bestandteil des Vortrages im Scheidungsantrag. Die Beteiligten müssen also mindestens seit einem Jahr getrennt leben. Bei engen finanziellen Verhältnissen kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung oder des Hauses erfolgen.

Der Scheidung geht also notwendigerweise mindestens ein Jahr der Trennung voraus. In dieser Zeit sollen sich die Eheleute nach dem Willen des Gesetzgebers vergewissern, ob ihre Ehe noch Bestand haben soll oder nicht.

In dieser Trennungszeit ändert sich normalerweise sehr viel. Bei den wenigsten ist das Getrenntleben im Trennungsjahr tatsächlich so erfolgreich, dass die Ehepartner wieder zueinander finden.

Da die Scheidungsvoraussetzung somit nicht mit hohen Hürden verbunden ist, setzt der Gesetzgeber das Trennungsjahr voraus. Der Gesetzgeber ignoriert aber andererseits leider im Steuerrecht das sinnvolle Verstreichenlassen des Trennungsjahres. Mit anderen Worten: zu Beginn des neuen Kalenderjahres muss die Steuerklasse geändert werden.

Stichtage im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag

Verbunden mit dem Scheidungsantrag ist auch der Zeitpunkt für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich. Stichtag für das Endvermögen ist der Zeitpunkt in dem der Gegenseite der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich verbunden. D.h., dass alle Rentenanwartschaften der Beteiligten für den Zeitraum der Ehe ausgeglichen werden. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre Bestand hat oder wenn beide Beteiligten hierauf verzichten wollen. Der Verzicht muss allerdings gut begründet und vom Gericht gebilligt werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Oftmals sind die Eheleute wirtschaftlich derart miteinander verbunden, dass die Vermögensauseinandersetzung schwierig ist und viel Zeit und viel Geduld und viel Zugeständnis erfordert. Sinnvollerweise schließen die Eheleute in diesem Zusammenhang eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der alle wesentlichen Punkte aufgeführt sind worüber sich die Eheleute geeinigt haben.

In einer solchen Vereinbarung kann man sich unter anderem auf den Verzicht beim Versorgungsausgleich einigen oder auf eine Regelung beim Zugewinn oder auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts.

Eine derartige Scheidungsfolgenvereinbarung nur zu begrüßen und ausgesprochen sinnvoll. Das eigentliche Scheidungsverfahren wird damit schlank gehalten und die Eheleute erzielen eine Einigung über die bis dahin noch streitigen Punkte. Es hat eine Befriedungsfunktion und zeigt, dass man sich noch ordentlich miteinander verständigen kann.

Nachehelicher Unterhalt

Verbunden mit der Rechtskraft der Scheidung ist auch ein möglicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht eventuell ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser erlöscht allerdings automatisch mit der Rechtskraft der Scheidung.

Ein nachehelicher Unterhalt muss nicht geltend gemacht werden. Hierauf kann verzichtet werden. Und grundsätzlich besteht nach der Ehe das Prinzip der Eigenverantwortung. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss daher begründet werden. Die Anspruchsgründe sieht das Gesetz vor. Die häufigsten Gründe für einen nachehelichen Unterhalt sind die Notwendigkeit der Kinderbetreuung oder eine lange Ehedauer.

Beratungsgespräch in der Kanzlei

Diese Anmerkungen stellen nur einen Überblick dar. Im Fall der Trennung/ Scheidung führt kein Weg an einem persönlichen Beratungsgespräch vorbei. Die Fallgestaltungen sind zu vielfältig, als dass sie in dieser Übersicht umfassend dargestellt werden können.

Bei einfachen Scheidungen, bei denen keine Kinder vorhanden sind und sich die Eheleute über alle Punkte einig sind, kann auch der Weg der online Scheidung gewählt werden.
In solchen Fällen, füllen Sie bitte den Fragebogen aus, damit mir alle relevanten Daten zur Verfügung stehen, um den Antrag bei Gericht einreichen zu können. Ferner wäre dann noch eine Vollmacht zu unterschreiben, die aber auch per E-Mail verschickt werden kann. Schließlich muss noch der Vorschuss fürs Gericht angewiesen werden.


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